Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person
erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person
zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
gegebenenfalls die Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten;
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten
verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die
von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten und
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation zu übermitteln, sowie das
Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
der Kommission oder im Falle von Übermittlungen
gemäß Artikel 46
oder Artikel
47 oder Artikel
49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten
oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine
Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar
sind.
Zusätzlich zu den Informationen gemäß
Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum
Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere
Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine
faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten
gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist,
die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen
Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf
Einschränkung der Verarbeitung oder eines
Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf
Datenübertragbarkeit;
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die
Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis
zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer
Aufsichtsbehörde;
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten
gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen
Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person
verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen,
und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung
hätte und
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen
Fällen – aussagekräftige Informationen
über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die
angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung
für die betroffene Person.
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen
Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als
den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden,
so stellt er der betroffenen Person vor dieser
Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen
Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen
gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn
und soweit die betroffene Person bereits über die
Informationen verfügt.
Art. 6DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn
mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt
ist:
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines
Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist,
oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt;
die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige
Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen;
die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer
Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt
oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die
dem Verantwortlichen übertragen wurde;
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um
ein Kind handelt.
2Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die
von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben
vorgenommene Verarbeitung.
Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur
Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in
Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1
Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie
spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie
sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine
rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende
Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich
für andere besondere Verarbeitungssituationen
gemäß Kapitel
IX.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt
durch
Unionsrecht oder
das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche
unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage
festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe
erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt
oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die
dem Verantwortlichen übertragen wurde. 3Diese
Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung
der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten,
unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen
Bedingungen für die Regelung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den
Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet
werden, welche Personen betroffen sind, an welche
Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen
Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie
unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und
welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt
werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur
Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu
und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für
sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
4Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten
müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel
verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem
verfolgten legitimen Zweck stehen.
Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu
demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden,
nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf
einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die
in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der
in Artikel
23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt
der Verantwortliche – um festzustellen, ob die
Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die
personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden,
vereinbar ist – unter anderem
jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der
beabsichtigten Weiterverarbeitung,
den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten
erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des
Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem
Verantwortlichen,
die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere
Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß
Artikel 10
verarbeitet werden,
die möglichen Folgen der beabsichtigten
Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu
Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.